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Kindeswohlgefährdungen – die Grundlagen

§ 1666 BGB ist die zentrale Vorschrift, um den eskalierten Endpunkt eines Kinderschutzverfahrens zu beschreiben. Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht eingreifen, um eine Gefahr vom Kind abzuwenden, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, dies selbst zu tun. § 1666 BGB zeigt die staatliche Funktion auf der Grundlage des Art. 6 II 2 GG auf, auf welcher der Staat rechtlich in die elterliche Sorge eingreifen darf und kann.

Eine installierte sozial-pädagogische Familienhilfe oder auch erkennende Institutionen sollten eigentlich diesen finalen Eskalationsschritt verhindern und im Vorfeld die Eltern aktivieren, ihren Aufgaben und Pflichten nachzukommen bzw. Voraussetzungen zu schaffen, um diesen nachkommen zu können. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Erkennung beginnender Tendenzen von Kindeswohlgefährdungen und natürlich auch vorliegender Kindeswohlgefährdungen.

Rechtlich gesehen umfasst der Begriff des Kindeswohls das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Nach der aktuellen rechtlichen Definition liegt eine Kindeswohlfährdung vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Durch die weite rechtliche Definition sind alle möglichen Lebensbereiche inkludiert. Genau hier liegt auch die Herausforderung für die Fachkräfte, alles im Blick zu haben und auch die fachlichen Grundlagen zu besitzen, mögliche Gefährdungen umgehend zu erkennen.

Der § 8a SGB VIII beschreibt das Verfahren im Rahmen einer Kindeswohlgefährdung mit den einzelnen Eskalations-, Handlungs- bzw. Präventionsstufen. Dies ist die grundlegende Vorschrift für das fachliche Handeln der Fachkräfte, wenn sie zu der Vermutung oder dem Ergebnis gekommen sind, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Themen- und Lebensbereiche, welche eine Kindeswohlgefährdung darstellen, können sein:

  • Verweigerung der Eltern dringend notwendiger ärztlicher Untersuchungen oder Behandlungen
  • Vorliegende Erziehungsfehler oder Erziehungsdefizite
  • Verweigerung des Schulbesuchs innerhalb der Schulpflicht
  • Verweigerung die Ausbildung des Kindes zu unterstützen
  • Jegliche Vernachlässigungen des Kindes
  • Das Vorliegen einer Gesundheits- oder Körperverletzung

Liegen Fälle in diesen Bereichen vor, besteht die Pflicht von bestimmten Berufsgruppen, aktiv zu werden. Hierzu zählen:

  • Lehrerinnen und Lehrer
  • Erzieherinnen und Erzieher
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Hebammen
  • Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe

Erhält das Jugendamt Kenntnis von einem Verdacht oder einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung, besteht auch hier die Pflicht aktiv zu werden. Die rechtliche Grundlage für diese gesamten Verpflichtungen ist § 8a SGB VIII.

Als erstes muss entsprechend das Gefährdungsrisiko von den Meldenden eingeschätzt und analysiert werden, bevor das Jugendamt informiert wird.

Die Analyse und Erhebung folgender Fragestellungen können bei der ersten Einschätzung hilfreich sein:

  • In welchem Bereich liegt die mögliche Gefährdung vor?
  • Wie verhält sich das Kind in den Familiensituationen?
  • Welche Verhaltensänderungen gibt es, wenn das Setting geändert wird?
  • Wie verhält sich das Kind der Fachkraft gegenüber?
  • Wie wird die Beziehung der Eltern untereinander von der Fachkraft wahrgenommen?
  • Wie wird die Eltern-Kind-Beziehung von der Fachkraft wahrgenommen?

Die weitere Erhebung und Prüfung orientieren sich je nach Ergebnis der einzelnen Fragestellungen.

 

 

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Lesen Sie mehr zu diesem Thema in folgenden Beiträgen:

Kindeswohlgefährdungen - Körperliche Verletzungen

Neben Kindeswohlgefährdung und Krisenintervention - systemisch arbeiten

 

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