Juristisch ist nach einem Straftatbestand zu schauen, da möglicherweise eine Körper- und/oder Gesundheitsverletzung zugrunde liegen könnte. Darunter sind zu sehen: Tötungsversuche, erhebliche körperliche Misshandlungen und auch seelische Misshandlungen. Was für die Fachkraft vielleicht nicht ganz so ersichtlich ist, dass auch massive körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern unter diesen Punkt fallen können. Die Gefährdung für das Kind liegt dann in einem möglichen Übergreifen der Gewaltanwendung von einem oder auch beiden Elternteilen auf das Kind. Auch diese Situation kann als Gefährdung eingestuft werden. Zur Abgrenzung einer nicht vorliegenden Gefährdung in dieser Fallgruppe sind lediglich vereinzelte Misshandlungen anzusehen, bei denen eine Gefahr der Wiederholung nicht besteht. Fachkräfte sind hierbei aufgerufen, die fachliche Differenzierung zu sehen und die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, ab wann die bestehenden Grenzen der körperlichen Unversehrtheit bedroht sind und es kurz vor einer Überschreitung dessen steht oder diese Überschreitung bereits vorliegt.
Fachliche Orientierungshilfe in solchen Betreuungssituationen können sein:
- Sind Abweichungen vom Gesundheitszustand zu Gleichaltrigen ersichtlich?
- Liegen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes vor? Im Vergleich zu vorherigen Zeiten? Im Vergleich zu Gleichaltrigen?
- Zeigt das Kind vermehrt Krankheitszustände?
- Kommen vermehrt gesundheitliche Verletzungen vor? Werden die Verletzungen mit Spielsituationen erklärt? Werden die Verletzungen mit häufigem Hinfallen des Kindes erklärt?
- Suchen die Eltern den Arzt auf, wenn Verletzungen des Kindes vorliegen?
- Zieht sich das Kind vermehrt zurück?
- Liegen Verletzungen eines oder beider Elternteile vor, welche auf massive körperliche Auseinandersetzungen schließen lassen?
Ein sensibles Vorgehen der Fachkraft in der sozial-pädagogischen Diagnose und Informationserhebung ist sehr wichtig. Wenn eine gute vertrauensvolle Arbeitsbasis in der Zusammenarbeit vorherrscht, kann ein sensibler Umgang die Situation entschärfen, Angebote gemacht werden und gute Lösungen erarbeitet werden. Die Reflexion über den Erziehungsstil, der eigene Umgang mit Aggressionen der Eltern und auch die Aufarbeitung der eigenen Gewalterfahrungen der Eltern können Schlüssel für den Schutz des Kindes sein. Wenn alle sozial-pädagogischen Interventionen und auch die Vermittlung an therapeutische Angebote nicht fruchten und das Kind weiterhin in einer schwellenden Gefährdungssituation verbleiben muss, dann ist die Fachkraft in der Pflicht weitere Schritte zu gehen. Wenn die Einleitung des Kinderschutzverfahrens nach § 8a SGB VIII und die damit gekoppelte Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft zum Kinderschutz noch nicht geschehen ist, dann sollte dies nicht weiter aufgeschoben werden.
Der Schutz des Kindes muss an dieser Stelle die oberste Priorität der Fachkraft sein. Die Handlungssicherheit bzgl. der Orientierung und der Falleinschätzung sind die Grundlage dessen.
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Kindeswohlgefährdung - Themenschwerpunkt psychische Misshandlung
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Das Verfahren vor dem Familiengericht
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Einführung in die Kindeswohlgefährdung
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Kindeswohlgefährdung - Fälle fachlich und sicher betreuen aus dem Bereich der häuslichen Gewalt
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Kindeswohlgefährdung bei Abhängigkeitserkrankungen
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Lesen Sie mehr zu diesem Thema in folgenden Beiträgen:
Kindeswohlgefährdungen - die Grundlagen
Neben Kindeswohlgefährdung und Krisenintervention - systemisch arbeiten